Eltern fragen…

Krankmeldungen Vorgehensweise

Liebe Eltern,

Aus gegebenem Anlass möchten wir Euch hier Informationen zur Vorgehensweise bei Krankmeldungen mitteilen:

Gerade der letzte Punkt ist sehr wichtig. Wenn Ihr nicht absehen könnt, wie lange Euer Kind abwesend ist, da ansonsten ggf. das Protokoll zur Abwesenheitsmeldung in Kraft tritt. Es ist daher sehr wichtig, dass die Schule konkret über die Abwesenheit und -Dauer für jeden Tag informiert ist!

Beispiele:

  1. Euer Kind hat leichte Beschwerden und wird voraussichtlich einen Tag abwesen sein -> Krankmeldung am ersten Fehltag. Wenn das Kind dann doch länger erkrankt sein sollte, muss am nächsten Abwesenheitstag eine erneute Krankmeldung erfolgen.
  2. Euer Kind ist etwas mehr erkrankt und wird voraussichtlich drei Tage abwesend sein -> Krankmeldung am ersten Fehltag mit Angabe der voraussichtlichen Dauer (hier 3 Tage). Wenn sich abzeichnet, dass das Kind noch länger abwesend ist, muss am ersten Tag der verlängerten Abwesenheit eine erneute Meldung an die Schule erfolgen.
  3. Euer Kind ist schwerwiegender erkrankt und wird sich in ärtztliche Behandlung begeben -> Krankmeldung am ersten Fehltag und Nachreichung einer ärtztlichen Krankmeldung. Bitte auch hier daran denken, dass für jeden Tag, wo das Kind fehlt und noch keine entsprechende Meldung/entsprechendes Attest vorliegt, eine Abwesenheitsmeldung gemacht werden muss.

 

49€-Ticket: Wir erhalten keine Kostenübernahme. Ist das nicht ungerecht?

Anfrage:
Es traten Eltern an uns heran, die uns schilderten, dass sie es als ungerecht empfinden, dass die Kinder, die Anspruch auf Kostenerstattung für die Schülerbeförderung haben, ein 49€-Ticket (D-Ticket) erhalten und somit „in ganz Deutschland rumreisen können“. Kinder, die keinen Anspruch haben, kommen nicht in den Genuss dieser Möglichkeit.

Der SEB antwortet:
Das Thema ist uns bekannt und wird in mehreren Gremien diskutiert. Anspruchsgrundlage für das Busticket ist § 69 des Schulgesetzes (SchulG), in dem die Beförderung der Schüler/-innen geregelt ist. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Schulweg ohne eine Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Nach § 69 Abs. 2 SchulG ist dies der Fall, wenn der Weg besonders gefährlich oder der kürzeste Weg länger als 4 km ist. Siehe hierzu: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulGRP2004V20P69.

Wenn also ein Kind in Boppard im Stadtgebiet wohnt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, es besteht also kein Anspruch nach dem Gesetz. Die Kreisverwaltung Simmern darf somit kein Ticket für das Kind ausstellen, denn es wäre rechtswidrig. Insofern besteht also eigentlich keine Ungerechtigkeit.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung der Kommune, das preisgünstigste Ticket für die Schüler/-innen aus haushaltsrechtlichen Gründen auszuwählen. Und da das D-Ticket günstiger ist als die Monatsfahrkarte, erhalten die Schüler/-innen das D-Ticket. Auch wenn das Ticket Fahrten außerhalb des Schulwegs ermöglicht, erwächst hier aber kein Anspruch anderer Schüler/-innen mittags aus öffentlichen Mitteln befördert zu werden. Wenn man es mit der Situation vorher vergleicht: Die Schülermonatskarte berechtigte ebenfalls zur Nutzung des ÖPNV in gewissen Zonen, für Schüler/-innen innerhalb der 4 km- Grenze wurde diese ebenfalls nicht bezahlt und somit hat sich im Grundsatz nichts geändert.

Es besteht durchaus die „gefühlte“ Ungerechtigkeit, dass Schüler/-innen, die aufgrund der Regelung in den Genuss der Kostenübernahme kommen, dieses Ticket deutschlandweit nutzen können (49€ Ticket / Deutschlandticket) und die Schüler/-innen, die gemäß den gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch haben, ihre Tickets selbst bezahlen müssen.

Hier sind dem SEB aufgrund der geltenden Gesetzeslage die Hände gebunden. Dennoch gibt es diverse Initiativen und ggf. auch Petitionen, die dieses Thema aufgreifen. Eine Änderung kann nur durch eine Gesetzesanpassung erfolgen. Da aktuell das D-Ticket/49€-Ticket zur Diskussion steht, ist hier nicht absehbar, ob eine Gesetzesänderung erreicht werden kann.