Elternsprechtag und Kontaktmöglichkeiten Lehrkräfte
Liebe Eltern,
Es wurde die Frage an uns herangetragen, ob die Anmeldung zum Elternsprechtag verpflichtend ist und/oder ob das die einzige Möglichkeit ist, über die Schüler/-innen mit den Lehrkräften zu sprechen.
Ganz klare Antwort: 2 x NEIN
Grundsätzlich ist die Zusammenarbeit von Eltern und Schule im §2 des SchulG RLP geregelt. Als nächstes greift dann der §8 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung).
Das bedeutet dann, dass Ihr als Eltern die Freiheit habt, an solchen Sprechtagen teilzunehmen oder eben nicht. Die Schule muss jedoch Möglichkeiten zum Austausch und Einblick in die Leistungen der Kinder (unter Anderen) ermöglichen. Und da der Gesprächszeitraum mit 15 bis 20 Minuten sehr kurz ist, ist das eher dazu gedacht, sich eine allgemeine Beurteilung durch die Lehrkräfte einzuholen.
Ihr habt jedoch jederzeit die Möglichkeit, mit der entsprechenden Lehrkraft Eures Kindes einen individuellen Termin abzustimmen, um etwas ausführlicher über die für Euch wichtigen Themen zu sprechen. Dazu könnt Ihr einfach per Email Kontakt mit der jeweiligen Lehrkraft aufnehmen. Die Liste aller Lehrer/-innen findet Ihr auf der Kant-Homepage. Da die Email-Adressen alle gleich aufgebaut sind, könnt Ihr in der Regel einfach lehrkraftnachname@kant-gymnasium-boppard.de nutzen. Alternativ auch über das Sekretariat mit der Bitte um Weiterleitung an die jeweilige Lehrkraft.
Krankmeldungen Vorgehensweise
Liebe Eltern,
Aus gegebenem Anlass möchten wir Euch hier Informationen zur Vorgehensweise bei Krankmeldungen mitteilen:
- Bitte meldet Eure kranken Kinder bis 07:45 Uhr vom Unterricht ab.
- Ihr könnt das telefonisch unter +49 6742 / 80500-0 oder +49 6742 / 80500-21, per Mail an die Adresse [email protected] oder (bevorzugt) über das Formular auf der Kant-Homepage unter https://kant-boppard.de/index.php?id=282&no_cache=1&sword_list%5B%5D=Krankmeldung machen.
- Die Meldung sollte auch eine voraussichtliche Abwesenheitsdauer enthalten.
Gerade der letzte Punkt ist sehr wichtig. Wenn Ihr nicht absehen könnt, wie lange Euer Kind abwesend ist, da ansonsten ggf. das Protokoll zur Abwesenheitsmeldung in Kraft tritt. Es ist daher sehr wichtig, dass die Schule konkret über die Abwesenheit und -Dauer für jeden Tag informiert ist!
Beispiele:
- Euer Kind hat leichte Beschwerden und wird voraussichtlich einen Tag abwesen sein -> Krankmeldung am ersten Fehltag. Wenn das Kind dann doch länger erkrankt sein sollte, muss am nächsten Abwesenheitstag eine erneute Krankmeldung erfolgen.
- Euer Kind ist etwas mehr erkrankt und wird voraussichtlich drei Tage abwesend sein -> Krankmeldung am ersten Fehltag mit Angabe der voraussichtlichen Dauer (hier 3 Tage). Wenn sich abzeichnet, dass das Kind noch länger abwesend ist, muss am ersten Tag der verlängerten Abwesenheit eine erneute Meldung an die Schule erfolgen.
- Euer Kind ist schwerwiegender erkrankt und wird sich in ärtztliche Behandlung begeben -> Krankmeldung am ersten Fehltag und Nachreichung einer ärtztlichen Krankmeldung. Bitte auch hier daran denken, dass für jeden Tag, wo das Kind fehlt und noch keine entsprechende Meldung/entsprechendes Attest vorliegt, eine Abwesenheitsmeldung gemacht werden muss.
49€-Ticket: Wir erhalten keine Kostenübernahme. Ist das nicht ungerecht?
Anfrage:
Es traten Eltern an uns heran, die uns schilderten, dass sie es als ungerecht empfinden, dass die Kinder, die Anspruch auf Kostenerstattung für die Schülerbeförderung haben, ein 49€-Ticket (D-Ticket) erhalten und somit „in ganz Deutschland rumreisen können“. Kinder, die keinen Anspruch haben, kommen nicht in den Genuss dieser Möglichkeit.
Der SEB antwortet:
Das Thema ist uns bekannt und wird in mehreren Gremien diskutiert. Anspruchsgrundlage für das Busticket ist § 69 des Schulgesetzes (SchulG), in dem die Beförderung der Schüler/-innen geregelt ist. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Schulweg ohne eine Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Nach § 69 Abs. 2 SchulG ist dies der Fall, wenn der Weg besonders gefährlich oder der kürzeste Weg länger als 4 km ist. Siehe hierzu: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulGRP2004V20P69.
Wenn also ein Kind in Boppard im Stadtgebiet wohnt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, es besteht also kein Anspruch nach dem Gesetz. Die Kreisverwaltung Simmern darf somit kein Ticket für das Kind ausstellen, denn es wäre rechtswidrig. Insofern besteht also eigentlich keine Ungerechtigkeit.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung der Kommune, das preisgünstigste Ticket für die Schüler/-innen aus haushaltsrechtlichen Gründen auszuwählen. Und da das D-Ticket günstiger ist als die Monatsfahrkarte, erhalten die Schüler/-innen das D-Ticket. Auch wenn das Ticket Fahrten außerhalb des Schulwegs ermöglicht, erwächst hier aber kein Anspruch anderer Schüler/-innen mittags aus öffentlichen Mitteln befördert zu werden. Wenn man es mit der Situation vorher vergleicht: Die Schülermonatskarte berechtigte ebenfalls zur Nutzung des ÖPNV in gewissen Zonen, für Schüler/-innen innerhalb der 4 km- Grenze wurde diese ebenfalls nicht bezahlt und somit hat sich im Grundsatz nichts geändert.
Es besteht durchaus die „gefühlte“ Ungerechtigkeit, dass Schüler/-innen, die aufgrund der Regelung in den Genuss der Kostenübernahme kommen, dieses Ticket deutschlandweit nutzen können (49€ Ticket / Deutschlandticket) und die Schüler/-innen, die gemäß den gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch haben, ihre Tickets selbst bezahlen müssen.
Hier sind dem SEB aufgrund der geltenden Gesetzeslage die Hände gebunden. Dennoch gibt es diverse Initiativen und ggf. auch Petitionen, die dieses Thema aufgreifen. Eine Änderung kann nur durch eine Gesetzesanpassung erfolgen. Da aktuell das D-Ticket/49€-Ticket zur Diskussion steht, ist hier nicht absehbar, ob eine Gesetzesänderung erreicht werden kann.