SEB: Rechtlich betrachtet

Die Elternmitwirkung an Schulen ist gesetzlich verankert und somit ein Recht der Eltern, sich für ihre Kinder in schulischen Belangen einzubringen. Auf welcher gesetzlichen Basis diese Mitwirkung stattfinden kann, hat das Bildungsministerium RLP in einer Broschüre anschaulich zusammengefasst. Den Link zu dieser Broschüre findet ihr am Ende dieser Seite. Im Folgenden haben wir für euch die wichtigsten Textstellen aufgeführt, die ein gutes Bild dessen bieten, welche Möglichkeiten wir als Eltern haben und wie wir diese nutzen können. Ein besonderes Augenmerk liegt für uns auf den Kommunikationswegen innerhalb der Schulgemeinschaft, die über unsere Webpräsenz vereinfacht werden sollen. Die Zusammenarbeit und somit die Kommunikation zwischen Schule und Eltern steht für uns stets im Vordergrund.


Wahlen

Der SEB wird alle zwei Jahre demokratisch gewählt: 

„Der Schulelternbeirat wird innerhalb der ersten acht Wochen nach Schuljahresbeginn gewählt [… dies übernimmt] die Wahlversammlung. Dieser gehören die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter (Klassenelternsprecherinnen, Klassenelternsprecher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie die Wahlfrauen und Wahlmänner an.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 33 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Turnus der Sitzungen

Der SEB Boppard tagt nach Bedarf, am Kant in der Regel etwa alle drei Monate:

„Sitzungen [finden] nach Bedarf jedoch wenigstens zwei Mal pro Schuljahr statt. […] In der Praxis hat sich ein Sitzungsturnus von 4 bis 6 Wochen als sinnvoll erwiesen. Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher lädt ein und leitet die Sitzung des Schul-
elternbeirats.
Die konstituierende Sitzung des Schulelternbeirats leitet allerdings die Schulleiterin oder der Schulleiter. Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter den Antrag, so muss eine Sitzung des Schulelternbeirats einberufen werden. Diese ist innerhalb von drei Wochen abzuhalten (Richtlinien Nr. 1.3). Kann ein Mitglied des Schulelternbeirats nicht an einer Sitzung teilnehmen, ist es verpflichtet, die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zeitnah darüber zu informieren. Die Reihenfolge des Einsatzes der Vertreterin oder des Vertreters ergibt sich aus der Stimmenverteilung bei der Wahl. Das stellvertretende Mitglied mit der nächsthöheren Anzahl der Stimmen wird eingeladen.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 36 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Struktur und Aufgaben des SEB’s

Für jeden neu gewählten SEB empfiehlt es sich, zu Beginn seiner Amtszeit eine Struktur festzulegen, damit Planungssicherheit bei Aufgabenverteilung und Terminen besteht. Auch die Erreichbarkeit des SEB’s sollte transparent geregelt sein:

„Die Erreichbarkeit seiner Mitglieder, insbesondere der Sprecherin oder des Sprechers, die Kommunikationswege mit den Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern, der Schulleitung, dem Sekretariat, den Fachkonferenzleitungen sowie sonstigen Funktionsträgern der Schule, dem Hausmeister, der Schülervertretung und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern sollen geklärt werden.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 33 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Aufgaben des SEB

„Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten (§ 40 SchulG). Dieses Elterngremium arbeitet direkt mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium zusammen. Durch eine Reihe von Mitwirkungsrechten im Schulgesetz wird der Schulelternbeirat an Entscheidungen beteiligt, die für die ganze Schule von Bedeutung sind. Die Mitglieder des Schulelternbeirats können für die Eltern einer Schule Ansprechpartner, Unterstützer und Vermittler sein. […] Der Schulelternbeirat ist gut beraten, eng mit den Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern vernetzt zu sein. Hierfür sind funktionierende Kommunikationsstrukturen hilfreich. Seit dem Schuljahr 2012/2013 können sich die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter über ihre Schule im Elterninformationsportal (EIP), der Datenbank des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur registrieren lassen. Diese Kommunikationsplattform können die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter innerhalb der Schule für die Kontaktaufnahme nutzen und so ein wichtiges Netzwerk aufzubauen.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 33 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Formen der Mitwirkung

Das Schulgesetz unterscheidet drei Formen der Mitwirkung des Schulelternbeirats:
■ Anhörung (§ 40 Abs. 4 SchulG)
■ Benehmen (§ 40 Abs. 5 SchulG)
■ Einvernehmen (§ 40 Abs. 6 SchulG)
[Die jeweiligen Formen finden sich in der Broschüre aus der Quellenangabe] Der Schulelternbeirat ist bei allen wesentlichen Maßnahmen der Schule anzuhören. Anhören bedeutet, dass der Schulelternbeirat um Abgabe einer Stellungnahme gebeten wird, die bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen ist. Den Wünschen des Schulelternbeirats muss jedoch nicht gefolgt werden. Letzte Entscheidungsbefugnis haben entweder die Schulleitung und/oder die Gesamtkonferenz. Die Entscheidung sowie die Gründe, die dazu geführt haben, sollen dem Schulelternbeirat mitgeteilt werden. […]

Eine stärkere Form der Mitwirkung ist das Herstellen des Benehmens mit dem Gremium. Im Vorfeld der Entscheidung sollen die Argumente des Schulelternbeirats intensiv erörtert und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Auch hier ist das Votum des Schulelternbeirats nicht bindend, aber die Schulleiterin oder der Schulleiter sind verpflichtet, sich ernsthaft mit den Argumenten auseinanderzusetzen und eine Einigunganzustreben. Die Entscheidung sowie die Gründe, die dazu geführt haben, sollen deshalb dem Schulelternbeirat mitgeteilt werden. […]

Die stärkste Form der Mitwirkung ist die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen der Schule (Herstellen von Einvernehmen).“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 31 f. (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Konstituierende Sitzung

„Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden aus der Mitte des Schulelternbeirats gewählt. Das Gremium entscheidet, ob diese Wahl im Anschluss an die Wahl zum Schulelternbeirat oder in einer nächsten Sitzung innerhalb der ersten zehn Wochen eines Schuljahres durchgeführt wird. […] Der Schulelternbeirat muss für die konstituierende Sitzung beschlussfähig sein (Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder). […] Sobald die Sprecherin bzw. der Sprecher gewählt ist, leitet sie oder er die weitere Sitzung sowie die folgenden Wahlen (Schulausschuss, Schulbuchausschuss).

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 39 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Aufgaben der Schulelternsprecherin / des Schulelternsprechers:

„Die Sprecherin oder Sprecher ist gleichberechtigtes Mitglied mit weiteren Aufgaben. Die Arbeit der Sprecherin oder des Sprechers erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Kollegium. Das Amt der Sprecherin und des Sprechers des Schulelternbeirats ist ein öffentliches Ehrenamt. […] Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt den Schulelternbeirat während seiner Amtszeit gegenüber der Schule (§ 41 Abs. 4 SchulG), der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 38 f. (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Das Aufgabenfeld der Sprecher liegt in der Einladung der SEB-Mitglieder und möglicher Gäste zu den Sitzungen, dem Festlegen von Ort und Termin der Sitzung gemeinsam mit dem Schulleiter, dem Versenden der Tagesordnung, der Leitung und Moderation der Sitzungen, der Durchführung von Beschlüssen des SEB’s, als geborenes Mitglied in der Teilnahme an den Sitzungen des Schulausschusses, in der Teilnahme an Lehrerkonferenzen, bei Bedarf in der Teilnahme an Klassenelternversammlungen, er oder sie kann an den Sitzungen des Fördervereins und des Schulträgerausschusses teilnehmen.

Entn. aus: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 38 f. (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Teilnahme in weiteren Gremien durch den SEB:

Die Teilnahme der Elternvertretung in verschiedenen Gremien ermöglicht zum einen den Einblick in das Vorgehen der jeweiligen Verantwortlichen, zum anderen ist bei manchen Entscheidungen die Zustimmung der Elternvertreter erforderlich respektive haben diese ein Stimmrecht.

Gesamtkonferenz:

„Für die Teilnahme an Gesamtkonferenzen kann der Schulelternbeirat zusätzlich ein bis vier weitere Elternvertreterinnen und Elternvertreter – je nach Anzahl der Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Schulausschuss – aus der Mitte der Eltern wählen. […] Konferenzen finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt. Trotzdem ist die Teilnahme für berufstätige Eltern oft nicht einfach. Da die Teilnahme an Konferenzen aber ein wichtiges Recht für die Eltern ist, sollte schon bei den Wahlen zum Schulausschuss darauf geachtet werden, dass die Mitglieder über ausreichende zeitliche Ressourcen verfügen, damit dieses Recht nicht leer läuft. Die Teilnahme der Eltern ist wichtig, um frühzeitig in Entscheidungsprozesse eingebunden zu sein und die Elternperspektive in die Diskussion innerhalb des Kollegiums und der Fachkonferenzen einbringen zu können. Zusätzlich erfahren Eltern an Konferenzen, mit welchen Unterrichts- und Erziehungsthemen sowie Qualitätsentwicklungsmaßnahmen Lehrkräfte aktuell befasst sind.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 66 f. (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Schulausschuss:

„Der Schulausschuss ist das einzige schulische Gremium, das paritätisch mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern besetzt ist. Sein Aufgabenfeld ist mit der Änderung des Schulgesetzes vom 24.07.2014 deutlich erweitert worden, damit er die Rolle in der schulischen Praxis spielt, die ihm vom Gesetzgeber von Anfang an zugedacht war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in §§ 48 und 48 a Schulgesetz.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 44 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

„Die Mitglieder aus dem SEB für den Schulausschusses werden im Kreis des SEB innerhalb der ersten 12 Wochen nach Schuljahresbeginn gewählt. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Größe der Schule (Schulwahlordnung, § 33 Abs. 1 SchulWO), am Kant-Gymnasium Boppard werden drei Mitglieder und drei Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Die Elternvertretungen des Schulausschusses dürfen an Lehrerkonferenzen teilnehmen, sofern es sich nicht um Zeugnis- oder Versetzungkonferenzen handelt. Mit dem Schulausschuss ist in einigen Tatbeständen ein Benehmen herzustellen oder es ist bei ihm die Zustimmung einzuholen. Außerdem hat der Schulausschuss eine schlichtende Funktion bei Verweigerung von Zustimmungen. „

Entn. aus: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 40 f. (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Schulbuchausschuss:

Wahl der Elternvertreter in den Schulbuchausschuss:

„Bei der konstituierenden Sitzung des Schulelternbeirats wählen die Mitglieder drei Vertreterinnen oder Vertreter für den Schulbuchausschuss sowie drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Wahl wird von der Schulelternsprecherin oder dem Schulelternsprecher geleitet.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 40 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Auftrag des Schulbuchausschusses:

„Die zur Auswahl stehenden Schulbücher werden den Ausschussmitgliedern [bestehend aus Lehrkräften, Eltern und Schülern] für einen bestimmten Zeitraum zur Ansicht zur Verfügung gestellt. Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter können so anhand ihrer Entscheidungskriterien die vorgeschlagenen Bücher beurteilen. Neben den geltenden Grundsätzen für die Einführung neuer Schulbücher können für Eltern auch Kosten, Gewicht, Gestaltungskriterien, Haltbarkeit u. ä. von Bedeutung sein. Die Beschlüsse des Schulbuchausschusses werden in einem Protokoll schriftlich fest gehalten und fünf Jahre aufbewahrt. […] Neben den Schulbüchern gibt es andere Lern- und Arbeitsmittel, die nicht vom Schulbuchausschuss genehmigt werden müssen (z. B. Arbeitshefte, Workbooks, Lernsoftware). Hier entscheidet die zuständige Fachkonferenz beziehungsweise die Lehrkraft über die Einführung der Materialien. In solchen Fällen ist der Schulelternbeirat anzuhören (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SchulG).“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 45 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Schulträgerausschuss

„Der Schulträgerausschuss ist ein Ausschuss des kommunalen Schulträgers. Schulträger ist [im Falle des Kant-Gymnasiums Boppard] der Rhein-Hunsrück-Kreis. Für die Bildung des Ausschusses gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung. Zusätzlich bestimmt § 90 Abs. 1 SchulG, dass dem Schulträgerausschuss auch an den Schulen des Schulträgers tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter angehören sollen. Jede Schulart soll angemessen vertreten sein. Die Schulelternbeiräte sollten sich auf Schulträgerebene aktiv um eine Vertretung im Schulträgerausschuss bemühen. Haben mehrere Schulen denselben Träger, ist es ratsam, dass deren Schulelternbeiräte kooperieren. […] Wichtig ist, dass Schulleitung und Schulelternbeirat rechtzeitig beim Schulträger nachfragen, wie der Schulträgerausschuss zusammengesetzt werden soll. Da der Schulträgerausschuss immer für eine Legislaturperiode (5 Jahre) gewählt wird, ist es zielführend, die Einzelheiten im Vorfeld einer Kommunalwahl zu klären. Besonders effektiv ist es, wenn sich Schulen gemeinsam an den Schulträger wenden.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 43 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Aufgaben des Schulträgerausschusses:

Der Schulträgerausschuss hat nach dem Schulgesetz die Aufgabe, die Schulträger bei den ihnen obliegenden Aufgaben zu beraten. Er kann aber auch im Rahmen der kommunalrechtlichen Bestimmungen abschließende Maßnahmen anstelle des Gemeinderats oder des Kreistages beschließen. Er trifft sich mehrmals pro Sitzungsjahr, wird von der Verwaltung zu bestimmten Themen informiert und berät anstehende Entscheidungen. Meist geht es dabei um die Verwendung von Haushaltsmitteln für die anstehenden Aufgaben des Schulträgers (z. B. Anschaffung neuer Möbel, Durchführung baulicher Sanierungsmaßnahmen an Schulgebäuden, Erneuerung von Heizungsanlagen, Veränderungen beim Reinigungsdienst, Raumplanung der Turnhallen für Aktivitäten von Sportvereinen). Zu den wichtigen Themenbereichen zählt auch die Schülerbeförderung und die damit verbundenen Fragestellungen.

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 45 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Verschwiegenheitspflicht der SEB-Mitglieder

„Eine Schulelternbeiratssitzung ist also durchaus der richtige Ort, um mögliche Probleme mit Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern zu besprechen. Es muss jedoch in jedem Falle darauf geachtet werden, dass die Mitglieder sich ihrer besonderen Verantwortung in solchen Fällen bewusst sind. Beispielsweise kann die Schulelernsprecherin oder der Schulelternsprecher die Anwesenden noch einmal darauf aufmerksam machen, dass die Verschwiegenheitspflicht gilt und einzuhalten ist. […] Diese gilt über deren Amts-zeit hinaus.“

Zit. n.: Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, S. 36 (einschlägiger Link am Ende dieser Seite).

Link zur Broschüre:
https://eltern.bildung-rp.de/fileadmin/user_upload/eltern.bildung-rp.de/Broschuere_Elternmitwirkung/Elternbroschuere_ELTERNMITWIRKUNG_IN_RHEINLAND-PFALZ_01.pdf